März 2003: Arbeitnehmer

Aufwendungen für die Steuerberaterausbildung

Aufwendungen eines als Anwendungsberater im EDV-Bereich tätigen Diplomkaufmanns für die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sind nur begrenzt nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz als Kosten der Berufsausbildung abziehbar.

Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach ständiger Rechtsprechung Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser voran zu kommen. Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten. Solche liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind. Sie erwachsen nahezu jedem Steuerpflichtigen und gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln.

Im Streitfall war ein Berufswechsel anzunehmen. Daraus folgte, dass die Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstanden, lediglich als Sonderausgaben in Höhe von 920 Euro in Ansatz gebracht werden konnten (FG Nürnberg, Urteil vom 5.12.01, Az. V 394/1999, Rev. beim BFH, Az. VI R 48/02).

Der Fall eines bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Diplom-Kaufmanns, der sich auf die Prüfung vorbereitet, ist nicht auf den oben genannten Fall zu übertragen, da die Tätigkeit des Klägers in der Beratung bei der Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen lag. Es liegt damit keine Fortbildung, sondern ein Berufswechsel vor.

Die Revision dürfte, nach den jüngsten Urteilen des Bundesfinanzhofs zur Umschulung aber gute Erfolgsaussichten haben. In den Urteile vom 4. Dezember 2002 und vom 17. Dezember 2002 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Auffassung aufgegeben und die Kosten eines berufsbegleitenden Erststudiums sowie Umschulungskosten voll zum Werbungskostenabzug zugelassen.