Oktober 2003: Alle Steuerzahler

Aufwendungen für die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes

Aufwendungen, die für die Einrichtung eines als Telearbeitsplatz beruflich genutzten Arbeitszimmers anfallen, können mangels einer wesentlichen beruflichen Nutzung nicht in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitnehmer weiterhin ein Büro beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen ist auf 1.250 Euro beschränkt.

Hierauf weist das Finanzgericht München in einem aktuellen Fall hin. Der Kläger, ein angestellter Versicherungsmathematiker, beantragte die Anerkennung eines häuslichen Telearbeitsplatzes. Dieser Arbeitsplatz wurde mit Einverständnis des Arbeitgebers eingerichtet. Die Nutzung erfolgte an drei Wochentagen. Für die restliche Arbeitszeit stand dem Arbeitnehmer ein Büro beim Arbeitgeber zur Verfügung.

Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass der Telearbeitsplatz nicht als Arbeitsmittelpunkt angesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung an zwei Tagen in seinem Büro tätig sein muss.

Hinweis: Auch die Möglichkeit, Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die im Vorjahr entstanden sind, als vorab entstandene Werbungskosten geltend zu machen, entfällt auf Grund der im Einkommensteuerrecht geltenden Abschnittsbesteuerung, so die Urteilsbegründung. Inwieweit der Bundesfinanzhof sich der Meinung hinsichtlich der Abschnittsbesteuerung in dem folgenden Revisionsverfahren anschließt, bleibt abzuwarten. Fragestellungen zum Arbeitsmittelpunkt bei Telearbeitsplätzen werden allerdings in der Zukunft häufiger die Gerichte beschäftigen, da die Wirtschaft aus Kostengründen entsprechende Heimarbeitsplätze immer mehr favorisiert (FG München, Urteil vom 23.10.2002, Az. 10 K 2741/01; Revisionsverfahren beim BFH unter Az. VI R 21/01).