Juli 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Aufbewahrungspflicht: Von Fax zu Fax übermittelte Papierrechnungen

Von Standard-Fax an Standard-Fax übertragene Papierrechnungen gelten als "elektronisch übermittelte Rechnungen", die ebenfalls elektronisch aufbewahrt werden können. Ist die elektronisch ordnungsgemäße Aufbewahrung sichergestellt, ist eine dauerhafte Aufbewahrung dieser Rechnungsbelege in Papierform nicht notwendig.

Hinweis: Darüber hinaus ist auch für den Vorsteuerabzug in diesen Fällen das Vorliegen der Faxrechnung in Papierform nicht erforderlich (OFD Koblenz, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S 7280 A – St 44 5).