April 2004: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastungen: Trinkgelder eines Patienten

Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Diesem Urteilsspruch des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das steuerpflichtige Ehepaar machte in seiner Steuererklärung Aufwendungen für eine Badekur in Italien geltend. Unter anderem darin enthalten waren Trinkgelder in Höhe von rund 125 Euro.
Diese Trinkgelder können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, so der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil.

In der Begründung heißt es, dass Trinkgelder nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz entstehen. Diese Zwangsläufigkeit ist jedoch Voraussetzung für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Ausgabe nur dann zwangsläufig, wenn man davon ausgehen kann, dass sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht gegen die Ausgabe verwehren kann. Da Trinkgelder zivilrechtlich nicht geschuldet werden, sondern freiwillig gezahlt werden, liegt die Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht vor (BFH-Urteil vom 30.10.2003, Az. III R 32/01).