Oktober 2011: Abschließende Hinweise

Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitsbedingte Heimunterbringung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.

Hinweis: Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur dann in Betracht, soweit die Aufwendungen den Betrag der zumutbaren Belastung, die u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, überschreiten. Eine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhalts- und Krankheitskosten kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. VI R 14/10).