April 2011: Abschließende Hinweise

Außergewöhnliche Belastungen: Künstliche Befruchtung steuerbegünstigt

Im Urteilsfall war der Ehemann zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen zu verwirklichen. Die Kosten für diese Behandlung von rund 21.000 EUR ließ das Finanzamt unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei, nicht als außergewöhnliche Belastung zu.

An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Aber auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung wird die durch Krankheit behinderte Körperfunktion durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Darin ist entgegen der bisherigen Auffassung eine Heilbehandlung zu sehen (BFH-Urteil vom 16.12.2010, Az. VI R 43/10).