September 2005: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in betreuter Wohngruppe

Werden Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Kindes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe von dritter Seite nicht erstattet, können die Eltern diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Da die Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe allerdings mehrere Ursachen haben kann, gilt der Grundsatz in folgenden Fällen:

Die Verhaltensauffälligkeit des Kindes muss auf einer Krankheit beruhen, und die Unterbringung in einer Wohngruppe muss medizinisch notwendig sein. Zudem muss die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden. Es reicht nicht aus, wenn das Attest erst nachträglich eingeholt wird, zum Beispiel während des Einspruchsverfahrens gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die hier dargestellten Aufwendungen für die Unterbringung eines Kindes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die zumutbare eigene Belastung der Eltern des Kindes überschritten wird. Die zumutbare eigene Belastung in diesem Kontext hängt von zwei Komponenten ab: den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand. Zu Beginn eines Veranlagungsjahres kann allerdings selten bereits verbindlich abgeschätzt werden, wie viele ähnlich relevante Kosten man insgesamt am Ende des Jahres zu tragen hat. Deshalb ist es auf jeden Fall ratsam, alle notwenigen Belege zunächst aufzubewahren. Am Ende eines Veranlagungszeitraums ist dann anhand der gesammelten Unterlagen zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegte individuelle Zumutbarkeitsgrenze auch tatsächlich überschritten worden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 21.4.2005, Az. III R 45/03).