Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zweck der Heilung oder Linderung einer akuten Erkrankung. Das ist der Fall, wenn die Therapiekosten zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind, die der Steuerpflichtige aufgewendet hat, um seine akute psychische Erkrankung – in dem hier entschiedenen Fall eine soziale Phobie – zu heilen bzw. erträglicher zu machen. Die Therapie darf nicht der allgemeinen Persönlichkeitsbildung des Steuerpflichtigen dienen oder sonst Aufwendung für eine vorbeugende Maßnahmen sein.
Von der Erstattung ausgeschlossen sind nach wie vor grundsätzlich Kosten für eine so genannte alternative Behandlung mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden. Deren Kosten kommen nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen in Betracht, wenn ein entsprechendes amtsärztliches Attest vorliegt.
Hinweis: Zu beachten ist, dass diese speziellen Behandlungskosten nur dann die persönliche Steuerzahllast mindern, wenn die zumutbare eigene Belastung überschritten wird. Die zumutbare eigene Belastung hängt von zwei Komponenten ab: den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand. Zu Beginn eines Jahres kann man nie abschätzen, wie viele weitere relevante Kosten man zu tragen hat, so dass es auf jeden Fall ratsam ist, alle Belege aufzubewahren. Am Ende eines Veranlagungszeitraums ist dann anhand der Belege zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegte individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten worden ist oder nicht (FG Münster, Urteil vom 12.1.2005, Az. 3 K 2845/02 E).