Mai 2004: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastung: Einbau einer Fahrstuhlanlage nicht abziehbar

Mit einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der häufig aufgeworfenen Frage geäußert, ob beziehungsweise inwieweit Aufwendungen für An- und Einbauten bei Gebäuden, die von Behinderten oder Erkrankten bewohnt werden, zu außergewöhnlichen Belastungen führen können.

Der Streitfall war von der Besonderheit gekennzeichnet, dass am Hause des zu 100 Prozent behinderten, ständig pflegebedürftigen Klägers ein regelrechter (rund 10 m hoher) Aufzugsturm angebaut wurde. Der Aufzug kann mit einem Gewicht von bis zu 250 kg belastet werden und ist für den Transport von bis zu drei Personen – oder einer Person mit einer weiteren Person im Rollstuhl – zugelassen.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der verbliebenen Aufwendungen von rund 180.000 DM bei den außergewöhnlichen Belastungen ab mit der Begründung, dass die Aufzugsanlage kein medizinisches Hilfsmittel, wie etwa ein Treppenschräglift, darstelle. Die Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Fahrstuhlanlage zu einem Gegenwert geführt habe. Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah im Streitfall keine "Belastung“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses könnten zwar unter bestimmten Umständen außergewöhnliche Belastungen sein, so das Finanzgericht.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine eindeutige Unterscheidung zwischen steuerlich irrelevanten Motiven für die Einrichtung und Gestaltung des Hauses und den ausschließlich durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Aufwendungen möglich sei. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass die durch die Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jeweils wertbildende Faktoren für das Haus darstellen könnten. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2004, Az. 2 K 1430/03).