März 2005: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastung: Die Praxisgebühr ist steuerlich absetzbar

Die seit dem 1.1.2004 für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung erhobene Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro/Quartal stellt eine Form von zusätzlichen Krankheitskosten und damit eine außergewöhnliche Belastung dar (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 15.11.2004, Az. S 2284 A – 53 – St II 2.06).

Hinweis: Steuerpflichtige sollten die Belege über die gezahlte Praxisgebühr unterjährig sammeln. Am Jahresende können die Gesamtkosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und die gesammelten Belege im Original als Anlage der Steuererklärung beigefügt werden. Darüber hinaus lohnt es sich auch bei weiteren unmittelbaren Krankheitskosten, die von dem Steuerpflichtigen selbst getragen wurden, die Belege zu sammeln und diese Kosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Krankheitskosten sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für Arznei, Heil- und Hilfsmittel (zum Beispiel Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Schuheinlagen und Zahnersatz) können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die durch Krankheit bedingten Aufwendungen zwangsläufig (notwendig und angemessen) entstanden und vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sind (BFH vom 5.12.1968, BStBl II 1969, 260). Liegt eine ärztliche Verordnung vor, sind zum Beispiel auch so genannte Bagatell-Arzneimittel wie Nasensprays als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Darüber hinaus sind als außergewöhnliche Belastungen bereits anerkannt: Kosten für den Heilpraktiker, den Krankengymnasten, die Rezeptgebühr und die Kosten für Fahrten zum Arzt.