Juli 2006: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastung: Aufwand zur Ausübung des Besuchsrechts

Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zwecks Kontaktpflege zu seinem Kind stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Mit dieser Einordnung stellt sich das Hessische Finanzgericht gegen die derzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der diese Aufwendungen nicht zum Abzug zulässt, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien.

Vor dem Hintergrund der Neuregelung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts durch das zum 1.7.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts kann das Finanzgericht der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs aber nicht mehr folgen. Denn der Gesetzgeber hat in den Neuregelungen ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern konstituiert und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Daher sind bei einem nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen Aufwendungen, die er für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern tätigt, als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls auch Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder innehabende Elternteil ins Ausland übergesiedelt sei. Denn dadurch, so die Finanzrichter, fielen bei dem anderen Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung der gesetzlich fixierten Umgangs- und Kontaktpflegeverpflichtung an.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Wer betroffen ist, sollte die Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt den Ansatz der Kosten ablehnen, wäre Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen (Hessisches FG, Urteil vom 20.2.2006, Az. 2 K 3058, Revision beim BFH, Az. III R 30/06).