Januar 2006: Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastung: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest

Im Fall der Heimunterbringung können die Voraussetzungen für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt sein, wenn der Umzug dorthin ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise aber nur, wenn mindestens die Pflegestufe I oder eine Behinderung mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen können die Kosten für die Unterbringung abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. Ob bei den Steuerpflichtigen dadurch jedoch eine steuerliche Entlastung eintritt, richtet sich danach, ob bei diesen die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die zumutbare Eigenbelastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.

Eine Reihe von Finanzgerichten halten diese Verfahrensweise jedoch für nicht zwingend erforderlich, da dafür eine Grundlage im Gesetz fehle. So reicht dem Hessischen Finanzgericht auch eine andere Form des Nachweises aus, etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Dieses muss allerdings vor oder zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim erstellt werden.

Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der Behandlung ausgestellt wird. Die gleichen Erwägungen müssen auch für die Unterbringung in einem Altersheim gelten. Denn auch ein solcher Umzug muss nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen.

Hinweis: Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen in solchen Fällen grundsätzlich bis zu 924 EUR als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. In anderen Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit der Vorlage eines Attests geltend machen. Sollte die Anerkennung der Kosten dann abgelehnt werden, ist der Fall mittels Einspruch offen zu halten (Hessisches FG, Urteil vom 23.5.2005, Az. 13 K 1676/04, rkr.; FG Köln, Urteil vom 26.10.2004, Az. 1 K 2682/02, Revision beim BFH, Az. III R 39/05).