Ist an einer GmbH eine andere GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt, sind die gewerbesteuerlichen Freibeträge nach der Verwaltungsauffassung nicht zu gewähren. Anders hat jedoch das Niedersächsische Finanzgericht in diesem Jahr entschieden. Die Begünstigung tritt nach Meinung der Finanzrichter unabhängig davon ein, ob es sich bei der atypisch stillen Gesellschafterin um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt.
Hinweis: Gegen entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 31.3.2005, Az. 6 K 782/03, Revision beim BFH, Az. IV R 47/05).