April 2003: Abschließende Hinweise

Arglistige Täuschung bei Frage nach der Schwangerschaft

Ein Arbeitgeber muss auch dann jemanden beschäftigen, wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag über eine bestehende Schwangerschaft gelogen wurde. Zwar führe normalerweise eine solche "arglistige Täuschung" zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, doch stellt die Frage nach einer Schwangerschaft eine unzulässige Diskriminierung dar.

Dem Urteil des Bundesarbeitsgericht lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einem von dem Arbeitgeber aufgesetzten Arbeitsvertrag versicherte die Arbeitnehmerin am 3.5.00, sie sei nicht schwanger. Tatsächlich hatte ihre Ärztin bereits am 11.4.00 eine Schwangerschaft festgestellt. Erst Mitte Mai informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Dies war jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall, da die Frage eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das Bundesarbeitsgericht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Es kam im Streitfall deshalb nicht darauf an, ob überhaupt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte (BAG-Urteil vom 6.2.03, Az. 2 AZR 621/01).