März 2010: Alle Steuerzahler

Arbeitszimmer: Eigentumsanteile der Ehegatten als Aufteilungsmaßstab

Nutzen Eheleute ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, sind ihnen die Aufwendungen wie Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch für das Miteigentum an Ausstattungsgegenständen wie Lampen, Ablagetischen, Gardinen oder Regalen.

Bei einem gemeinsam errichteten Gebäude ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder die Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat – unabhängig davon, wie viel er an eigenen Mitteln dazu beigesteuert hat. Sind die finanziellen Beiträge unterschiedlich hoch, wendet sowohl zivil- als auch steuerrechtlich der Partner mit dem höheren Aufwand das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zu, dass jeder seinen Anteil selbst getragen hat. Dies gilt auch für Schuldzinsen zu einem gemeinsam aufgenommenen Kredit, sofern das Ehepaar keine besonderen Abmachungen getroffen hat. Diese Grundsätze überträgt der Bundesfinanzhof jetzt auch auf ein angemietetes Büro, sodass den Ehegatten die anteiligen Mietzinsen und Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen sind. Für Mietaufwendungen kann nämlich nichts anderes als für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Finanzierungsaufwendungen gelten.

Aufgrund der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern kann das Urteil negative Folgen haben:

Beispiel: Der Ehemann nutzt ein Arbeitszimmer zeitlich zu 80 %, die Ehefrau zu 20 %. Wenn das Arbeitszimmer nur für den Ehemann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, gehen die Kosten der Ehefrau steuerlich ins Leere. Da die Aufteilung nach den Eigentumsanteilen vorzunehmen ist, kann der Ehemann nur 50 % der Aufwendungen geltend machen. Würde es auf den Nutzungsumfang ankommen, könnte er 80 % absetzen (BFH-Urteil vom 23.9.2009, Az. IV R 21/08).