Juni 2005: Alle Steuerzahler

Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

Nutzt ein nichtselbstständiger Berufsschullehrer, der nebenbei als Schriftsteller freiberuflich tätig ist, zwei Arbeitszimmer, werden die beiden Arbeitszimmer auf Grund ihrer identischen Nutzung als ein Objekt behandelt. Der Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt seiner Gesamttätigkeit. Voraussetzung ist nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer bei mehreren ausgeübten beruflichen Tätigkeiten Mittelpunkt einer jeden einzelnen Tätigkeit ist.

Im Urteilsfall begehrte der Steuerpflichtige in dem Veranlagungsjahr 1997 einen unbeschränkten Abzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer. Das heißt, er machte sowohl Werbungskosten für ein Arbeitszimmer als auch weitere Kosten für ein zweites Arbeitszimmer, dass er ausschließlich im Rahmen seiner schriftstellerischen Tätigkeit nutzte, geltend. Diesem Ansatz folgte das Finanzamt nicht. Es erklärte nur den begrenzten Aufwendungsbetrag für ein Arbeitszimmer i.H.v. damals 2.400 DM als Werbungskosten/Betriebsausgaben für abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) konnte im Streitfall keine abschließende Entscheidung fällen und hat deshalb die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Mittelpunkt der (Haupt-)Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Berufsschullehrer nicht im Arbeitszimmer liegt, indiziert dies, dass der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ebenfalls außerhalb des Arbeitszimmers anzusiedeln ist. Folglich würde es bei dem begrenzten Abzug von Aufwendungen für nur ein Arbeitszimmer bleiben (BFH-Urteil vom 16.12.2004, Az. IV R 19/03).