April 2003: Arbeitgeber

Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen führen immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt, auch wenn nach der Rechtsprechung des BVerfG keine überhöhten Anforderungen an solche Vereinbarungen gestellt werden dürfen. Eine Checkliste mit allen wesentlichen Punkten soll dazu dienen, dem Streit mit dem Finanzamt aus dem Wege zu gehen:

Checkliste zu Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen
Sind Verträge zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen worden oder geplant?Hierzu gehören auch Verträge zwischen Geschwistern.
Sind diese Vertragsverhältnisse wie unter fremden Dritten üblich und auch tatsächlich durchgeführt worden?
Ist die übliche Schriftform beachtet worden?
Sind die Verträge im vorhinein klar und eindeutig abgeschlossen worden?
Sind im Arbeitsvertrag die folgenden Punkte geregelt und die Vereinbarungen auch tatsächlich befolgt worden?
Art und Umfang der Tätigkeit?
Arbeitszeit und -ort?
Höhe des Lohns/Gehalts, Fälligkeit, Überstundenvergütungen?
Liegt ein Nachweis (Aufzeichnung) der geleisteten Stunden vor?
Wurden die Gehälter pünktlich gezahlt?
Wurde die Rechtsprechung zu den Oder-Konten berücksichtigt? Am besten sollte das Gehalt auf ein eigenes Konto des Angehörigen gezahlt werden!
Bei Arbeitsverträgen mit den (eigenen) Kindern: Betragen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes mehr als 7.188 EUR (ab 2003: 7.428) im Kalenderjahr? Dann entfallen das Kindergeld/der Kinderfreibetrag und eventuell weitere kindbedingte Begünstigungen. Einnahmen aus Kapitalvermögen galten bislang bis zur Höhe des Sparerfreibetrags nicht als anzurechnende Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 EStG (BFH 26.9.00, BStBl II, 684). Dies hat sich ab 2002 durch das Familienförderungsgesetz geändert. Danach gehören in der Regel auch steuerfreie Gewinne bzw. steuerfrei bleibende Einkünfte zu den anrechenbaren Bezügen
Tantieme/Pensionszusagen/Direktversicherungen
Erhalten vergleichbare fremde Arbeitnehmer im Betrieb ähnliche Zusagen? Wenn kein interner Betriebsvergleich durchgeführt werden kann: Erhalten vergleichbare Arbeitnehmer eines anderen Betriebes – insbesondere gleicher Größenordnung – entsprechende Leistungen? Ist weder ein interner noch ein externer Betriebsvergleich effektiv?
Hinweis: In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis je nach den Umständen des Einzelfalles anerkannt werden. Würden einem fremden Arbeitnehmer mit einiger Wahrscheinlichkeit vergleichbare Zusagen gemacht werden, kann die betriebliche Veranlassung ausnahmsweise bejaht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte oftmals eine herausgehobene Stellung im Betrieb hat.
Ist bei Direktversicherungen/Pensionszusagen die Gefahr der Überversorgung geprüft worden? In der Regel sollten die späteren Renten insgesamt nicht mehr als 75 Prozent der letzten Aktivbezüge betragen. Von einer derartigen Prüfung kann abgesehen werden, wenn die begünstigten Aufwendungen für die Altersversorgung 30 Prozent des steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns nicht übersteigen.
Wurde geprüft, ob bei einem Geringfügigkeits-Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden soll? Hinweis: Bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit steht dem Arbeitnehmer-Ehegatten eine "Riester-Zulage" zu, wenn er in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlt. Der Clou: Auch der – eigentlich nicht förderberechtigte – Arbeitgeber-Ehegatte kann in diesem Fall die staatliche Zulage erhalten. Außerdem erwirbt der Ehegatte – geringe – Rentenansprüche.