März 2006: Abschließende Hinweise

Arbeitslosenversicherung: Freiwillige Weiterversicherung ab 1.2.2006

Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.2.2006 können stellen:

  • Pflegepersonen, die Angehörige der Pflegestufen I bis III im zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,

  • selbstständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und

  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten – wie z.B. Island und Norwegen – ausüben.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Keine Rolle spielt, ob es sich um ein durchgehend versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden.

  • Der Antrag muss bei der jeweiligen Agentur für Arbeit am Wohnort des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingehen. Geht er später ein, kann eine freiwillige Weiterversicherung nicht begründet werden (Ausschlussfrist).

  • Für Selbstständige und Auslandsbeschäftigte ist diese Möglichkeit zunächst bis zum 31.12.2010 befristet.

  • Die Höhe der Beiträge ist unabhängig vom individuellen Einkommen und beträgt monatlich für das Jahr 2006 für:

    Pflegepersonen (West):   15,93 EUR
    Pflegepersonen (Ost):   13,42 EUR
    Selbstständige (West):   39,81 EUR
    Selbstständige (Ost):   33,56 EUR
    Auslandsbeschäftigte (West/Ost):   39,81 EUR

    Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

  • Die Leistungshöhe richtet sich grundsätzlich nach dem früheren versicherungspflichtigen Entgelt. Kann darauf nicht zurückgegriffen werden, wird ein fiktives Arbeitsentgelt gemäß der beruflichen Qualifikation angesetzt.

  • Die monatliche Beitragszahlung wird am 1. des Monats fällig. Es besteht auch die Möglichkeit der Zahlung eines Jahresbeitrags. Der Beitrag ist vom freiwillig Versicherten allein zu tragen.