Mai 2006: Arbeitnehmer

Arbeitslosengeld II: Die steuerliche Behandlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit ersetzen seit dem 1.1.2005 die Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Dieses so genannte Arbeitslosengeld II ist steuerfrei. Ferner unterliegt es auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da es im dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt ist. D.h., dass die Leistung trotz Steuerfreiheit darüber hinaus auch nicht bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden muss (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer vom 13.1.2006, Nr. 2/2006).