Juli 2005: Arbeitnehmer

Arbeitslohn: Zahlungen auf Grund einer Wiedereinstellungsverpflichtung

Zahlungen, die ein Arbeitgeber auf Grund einer vertraglich bestehenden Wiedereinstellungsverpflichtung leistet, unterliegen nicht der einkommensteuerrechtlichen Tarifermäßigung. Zu diesem – noch nicht rechtskräftigen – Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) München in folgendem Fall:

Der Arbeitnehmer war 20 Jahre bei einer GmbH angestellt, bis sein Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgelöst wurde. Ihm wurde ein Wiedereinstellungsanspruch für den Fall eingeräumt, dass er aus einem anderen Arbeitsverhältnis ausscheidet. Nach seinem Ausscheiden aus einer anderen Firma machte der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Wiederanstellung geltend, der aber von der betroffenen GmbH nicht anerkannt wurde. Das angerufene Arbeitsgericht verurteilte die GmbH dazu, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte sie dem Wiedereinstellungsgesuch des Arbeitnehmers sofort entsprochen. Die daraufhin erfolgte Zahlung der GmbH wollte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 als so genannte Entschädigungszahlung tarifermäßigt versteuern. Dem folgte das FG jedoch nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Der Arbeitnehmer hat keinen Schadenersatz für den Schaden erhalten, der durch den Verzug der Wiedereinstellung entstanden ist. Es handelt sich vielmehr um eine ihm zustehende Vergütung, die er bei Durchführung der arbeitsvertraglichen Regelung erhalten hätte. Das heißt für das Streitjahr 1996: Es ist nicht die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen, der sich nach dem zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers ergibt. Vielmehr sind die Zahlungen als voll lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (FG München, Urteil vom 20.7.2004, Az. 12 K 586/02, Revision beim BFH, Az. XI R 46/04).