März 2005: Arbeitnehmer

Arbeitslohn: Voraussetzungen für ermäßigte Besteuerung

Eine Nachzahlung auf Arbeitslohn, die zum Beispiel auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht ausgehandelten Vergleichs an den Arbeitnehmer als Einmalzahlung erfolgt, kann nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz der ermäßigten Besteuerung unterliegen. Voraussetzung für die Behandlung der Arbeitslohnzahlungen als "außerordentliche Einkünfte" ist, dass die Nachzahlung an den Arbeitnehmer Arbeitslohn betrifft, der für zwei verschiedene Kalenderjahre geschuldet wird. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies sogar dann, wenn der Nachzahlungszeitraum insgesamt weniger als zwölf Monate umfasst. In dem Urteilsfall war der Zeitraum von Juni 1992 bis Februar 1993 betroffen, für den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Mai 1993 eine Nachzahlung von insgesamt 108.835 DM erhielt.

Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte beträgt ab dem Veranlagungsjahr 2004 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich bei Anwendung des allgemeinen Tarifs für das gesamte zu versteuernde Einkommen ergäbe. Mindestens wäre jedoch im Veranlagungsjahr 2004 der Eingangssteuersatz von 16 Prozent anzusetzen (BFH-Urteil vom 14.10.2004, Az. VI R 46/99).