November 2005: Arbeitgeber

Arbeitslohn: Verbilligte Abgabe eines "Firmen-Pkw" an Arbeitnehmer

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Angestellte ihren zuvor als Firmenwagen genutzten Pkw beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder mangels weiterer Überlassung privat erwerben. In solchen Fällen entscheidet die Höhe des vereinbarten Verkaufspreises darüber, ob dem Arbeitnehmer ein als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil zufließt. Als Vergleichsbasis darf sich der Arbeitgeber an marktüblichen Schätzungen wie etwa der Schwacke-Liste orientieren, sofern er z.B. kein zeitnahes Sachverständigengutachten vorlegen kann. Nicht abzustellen ist hingegen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), da dieser lediglich die geringeren Händlereinkaufswerte widerspiegelt. Für die Lohnsteuer ist nur der unter Privatleuten übliche Verkaufspreis maßgeblich.

Hinweis: Liegt der vereinbarte Kaufpreis zumindest auf Höhe des Schwacke-Listenbetrags, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Liegt er darunter, führt dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Der berechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Zur Ermittlung dieses konkreten Endpreises ist der Arbeitgeber verpflichtet. Je nach Angebotslage oder dem Zustand des Pkw können Abschläge von dem Listenwert vorgenommen werden, etwa wenn ein örtlicher privater Automarkt das Preisniveau drückt. Zusätzlich kann mindernd berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler z.B. keine Gewährleistung übernimmt. Der BFH akzeptierte im Urteilsfall einen Abschlag von mehr als 9 Prozent. Bei Dokumentation eines schlechten Fahrzeugzustandes sind daher ggf. auch weitere Abschläge möglich. Der so ermittelte Wert kann auch bei einer Entnahme als Teilwert angesetzt werden. Ebenso können Arbeitnehmer den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Fuhrpark in der Regel an Fremde veräußert (BFH-Urteil vom 17.6.2005, Az. VI R 84/04).