August 2009: Arbeitnehmer

Arbeitslohn: Nachwuchsförderpreis für fachliche Leistung ist steuerpflichtig

Der einem Arbeitnehmer verliehene Nachwuchsförderpreis führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit vergeben wurde.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels vom Verband rund 5.000 EUR, die zuvor in einem Wettbewerb ausgelobt worden waren. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um eine von Dritten erbrachte Zuwendung, mit der die Arbeitsleistung honoriert wird und die auch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Der Preis hat wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.

In Abgrenzung hierzu liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Preise für das Lebenswerk verliehen werden,

  • der Preisverleihung kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt,

  • die Zuwendung keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist oder

  • eine besondere Ehrung der Persönlichkeit vorgenommen wird.

Hinweis: Solche Preise können als sonstige Einkünfte zu versteuern sein, wenn die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist (BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. VI R 39/08).