April 2006: Arbeitnehmer

Arbeitslohn: Möglich bei Übernahme hoher Geldbuße durch Arbeitgeber

Übernimmt ein Arbeitgeber eine persönlich gegen einen Arbeitnehmer festgesetzte Geldbuße, kann die Zahlung Arbeitslohn darstellen. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitgeber an der Übernahme der Zahlung ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse hat.

Obwohl die Tat des Geschäftsführers im Urteilsfall auch zum Vorteil der Arbeitgeberin begangen wurde, stellt die Übernahme der Geldbuße steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn der Geschäftsführer wurde dadurch bereichert. Die gegen ihn persönlich festgesetzte Geldbuße betrug mit 40.000 EUR drei viertel seines Jahresgehalts. In solch einem Fall steht der Vorteil des Geschäftsführers, nämlich die Verhinderung einer erheblichen eigenen wirtschaftlichen Einbuße, im Vordergrund.

Hinweis: Anders kann der Fall jedoch zu beurteilen sein, wenn der Arbeitgeber z.B. Verwarngelder seines Arbeitnehmers wegen Falschparkens in geringer Höhe übernimmt (FG Bremen, Urteil vom 6.10.2005, Az. 1 K 55/03 (3)).