Juli 2005: Arbeitgeber

Arbeitslohn: Lohnsteuerfreie Einkleidung nur bei Arbeitgeber-Interesse

Tragen die Arbeitnehmer im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers einheitliche Kleidung, bleibt die Überlassung der Kleidungsstücke an die Arbeitnehmer steuerfrei. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Berlin (FG) jetzt in zwei ähnlich gelagerten Entscheidungen:

Im Lebensmitteleinzelhandel hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unter anderem mehrere Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden, Halstücher und Krawatten kostenlos zur Verfügung gestellt. Auf den Kleidungsstücken war kein Firmenlogo angebracht. Die Arbeitnehmer waren auf Grund einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, die ihnen überlassenen Kleidungsstücke in einem ordentlichen und sauberen Zustand während der Arbeitszeit zu tragen. Ziel der Arbeitgeber war es, ein einheitliches und ansprechendes Erscheinungsbild der Mitarbeiter gegenüber Dritten zu gewährleisten. Außerdem sollte die Einheitskleidung die Firmenbindung der Arbeitnehmer und damit ihr Interesse und Engagement für Firmenbelange steigern.

Während das Finanzamt in der Überlassung der Kleidungsstücke noch steuerpflichtigen Arbeitslohn sah, stellte das FG allein auf das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers ab und bejahte eine steuerfreie Überlassung. Die Frage der Steuerpflicht hing nicht davon ab, ob auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht war oder nicht. Die Finanzrichter griffen auch nicht die Argumente des Finanzamts auf, dass es sich bei der Bekleidung nicht um typische Berufskleidung handelt und die Kleidungsstücke weder als Arbeitsschutzkleidung noch als Uniform objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Die Kleidungsstücke sind zudem weder aus exklusiven und teuren Stoffen noch ging die zur Verfügung gestellte Anzahl über das Erforderliche hinaus.

Hinweis: Beide Verfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 21/05 und VI R 22/05 anhängig. Betroffene Arbeitgeber sollten deshalb ihre Steuerfälle unter Hinweis auf diese Verfahren offen halten (FG Berlin, Urteile vom 22.2.2005, Az. 7 K 4311/03 und 7 K 4312/03).