November 2006: Arbeitgeber

Arbeitslohn: Für Saisonarbeitskräfte übernommene KV-Beiträge

Krankenversicherungsbeiträge, die ein Arbeitgeber für ausländische Saisonarbeitskräfte übernommen hat, stellen Arbeitslohn dar und unterliegen damit der Lohnsteuer. Arbeitgeber können hierfür in Haftung genommen werden.

Im Urteilsfall beschäftigte der Arbeitgeber in den Jahren 2000-2002 polnische Saisonarbeitskräfte. Er hatte sich in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, für diese Kräfte Krankenversicherungen abzuschließen und die Beiträge zu zahlen. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurden die gezahlten Beiträge zu Recht als Arbeitslohn eingestuft. Denn die Krankenversicherung war für die Arbeitskräfte von erheblichem Wert und hat diesen entsprechende eigene Aufwendungen erspart. Damit kann nicht mehr von einem ganz überwiegenden eigenen Interesse des Arbeitgebers an den Leistungen ausgegangen werden.

Hinweis: Da es sich bei den hier geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen nicht um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handelt, sind sie auch nicht steuerfrei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2006, Az. 6 K 2726/04).