August 2007: Arbeitgeber

Arbeitslohn: Aufwand für klimabedingte Kleidung

Aufwendungen für die Beschaffung von klimabedingter Kleidung und Ausstattung für berufliche Auslandseinsätze sind keine Werbungskosten. Erstattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern entsprechende Aufwendungen, liegt Arbeitslohn vor.

Das gilt auch dann, wenn die Kleidung oder Ausstattung erstmalig am Auslandsdienstort benötigt wird und erforderlich ist, weil dort ein vom mitteleuropäischen erheblich abweichendes Klima herrscht. Es handelt sich nicht um typische Berufskleidung. Die Anschaffung neuer Kleidung oder Ausstattung ist privat veranlasst, da sie dem Arbeitnehmer die Umstellung auf die sich im Ausland ergebenden besonderen Anforderungen erleichtern soll.

Hinweis: Ähnlich hat sich der Bundesfinanzhof jüngst zum steuerfreien Aufwendungsersatz bei der beruflichen Nutzung des eigenen Wohnraums geäußert. Nur wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug gegeben sind, ist die vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung steuerfrei (BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 53/04).