Februar 2003: Abschließende Hinweise

Arbeitsbefreiung am Rosenmontag

Am 3. März 2003 wird in den Karnevals- und Faschingshochburgen wieder Rosenmontag gefeiert. Dann ist in vielen Firmen die Frage zu klären, ob den Mitarbeitern am Rosenmontag unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei zu geben ist oder gegeben werden soll. In diesem Zusammenhang kann auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1993 – 5 AZR 16/92 – aufmerksam gemacht werden. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag. Auf Grund betrieblicher Übung könnten Arbeitnehmer aber einen vertraglichen Anspruch auf bezahlte Freizeit haben. Zu der betrieblichen Übung müssen aber zu der regelmäßig wiederholten Freistellung am Rosenmontag bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass der Arbeitgeber derartige Vergünstigungen einräumen will und sie auf Dauer gewährt werden sollen.