Oktober 2003: Arbeitgeber

Arbeitnehmer muss Umfang und Lage seiner Überstunden genau auflisten

Auch wenn der Arbeitgeber mehrfach die Bezahlung der Überstunden verspricht, muss der Arbeitnehmer Umfang und zeitliche Lage seiner Überstunden genau auflisten.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin im Fall eines Lkw-Fahrers, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über die von ihm geleisteten Überstunden verlangte. Der Arbeitgeber hatte mehrfach zugesagt, die Überstunden zu bezahlen. Daraufhin hatte der Lkw-Fahrer diese selbst nicht aufgeschrieben. Als der Arbeitgeber später nicht zahlte, wusste der Fahrer nicht, welche Ansprüche er geltend machen konnte.

Das Landesarbeitsgericht wies seine Auskunftsklage ab. Ein Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Ansprüche im Ungewissen sei, der Arbeitgeber aber unschwer Auskunft erteilten könne. Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber ihm wiederholt die Zahlung einer Überstundenvergütung zugesichert habe, habe dies den Lkw-Fahrer nicht von seiner Mitwirkungspflicht enthoben. Er habe Umfang und zeitliche Lage der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit genau auflisten müssen. Die Zusicherung des Arbeitgebers bedeute nur, dass dieser die Überstunden nicht durch einen ohnehin gezahlten Leistungszuschlag abgedeckt wissen wolle. Sie bedeute nicht, dass sich der Arbeitnehmer um nichts mehr kümmern müsse (LAG Berlin, Urteil vom 11.7.2003, Az. 6 Sa 285/03).