Januar 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Arbeitgeberzuschüsse zur Lebensversicherung nicht steuerfrei

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers unter anderem für eine Lebensversicherung und für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz innerhalb gewisser Grenzen steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Bezüglich der Zuschüsse für eine Lebensversicherung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers hat der Bundesfinanzhof nun aber ein negatives Urteil gefällt:

Ein Angestellter hatte sich 1967 von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Seit 1979 war er Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und mit mehr als der Hälfte des Stammkapitals an der GmbH beteiligt, so dass er damit eine beherrschende Stellung in der GmbH inne hatte. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, sodass sie kraft Gesetzes nicht rentenversicherungspflichtig sind. Das Finanzamt beanstandete daher die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur befreienden Lebensversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers und versteuerte sie nachträglich nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2002 entschieden, dass die Zuschüsse der GmbH zur befreienden Lebensversicherung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zu dessen steuerpflichtigem Arbeitslohn gehören und nicht nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind. Der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Erwerb seiner Beteiligung an der GmbH bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit worden war, führte nicht zur Steuerbefreiung der Zuschüsse gemäß § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz. Folgt einer auf Antrag ausgesprochenen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes, sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Lebensversicherung nicht mehr steuerfrei. Es besteht keine Veranlassung, die von der Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmer mit den kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht ausgenommenen Gesellschafter-Geschäftsführern gleichzustellen. Für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zu Lebensversicherungen kommt es daher auf den Status des Empfängers im Zeitpunkt der Zahlung des Beitragszuschusses an (BFH-Urteil 10.10.2002, Az. VI R 95/99).