Oktober 2010: Arbeitgeber

Arbeitgeberhaftung: Für die durch Mitarbeiter hinterzogene Lohnsteuer

Wenn eine für die Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung zuständige Arbeitnehmerin ihre eigenen Gehaltsabrechnungen zu ihren Gunsten manipuliert hat, haftet der Arbeitgeber nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs für die verkürzte Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Ein Haftungsausschluss ist möglich, wenn eine Korrekturberechtigung besteht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist dies bei vorsätzlichem fehlerhaftem Lohnsteuereinbehalt jedoch ausgeschlossen, sodass keine haftungsbefreiende Anzeige möglich ist.

Der Arbeitgeber kann sich nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter von dem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt wusste. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten durch Dritte erfüllt, kann er sich seiner Verantwortung nicht entziehen (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 29/08).