August 2004: Alle Steuerzahler

Arbeitgeberdarlehen: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bank

Ermöglicht ein Arbeitgeber durch Absprache mit einer Bank, dass seine Arbeitnehmern bei der Bank zinsverbilligte Darlehen aufnehmen, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Darlehen direkt vom Arbeitgeber (R 31 Absatz 11 Lohnsteuerrichtlinien). Der Sachbezug ist nach § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz zu bewerten. Er ist jedoch erst dann steuerpflichtig, wenn der Effektivzinssatz für das Darlehen unter 5 Prozent liegt (bis 2003 unter 5,5 Prozent). Die 44-Euro Freigrenze wird nicht angewandt (Hinweis zu R 31 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien).
Zu diesem Ergebnis gelangte das Finanzgericht Hessen.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber mit der Bank vereinbart, dass die Arbeitnehmer für die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Bank günstige Darlehen aufnehmen können. Die Differenz zum banküblichen Zinssatz übernahm der Arbeitgeber. Das Dienstverhältnis war damit ursächlich für die billigen Zinsen. Dieser Zusammenhang wurde nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht dadurch beseitigt, dass die Bank den verbilligten Zins nur gewährte, weil der Arbeitgeber die Zinsdifferenz ausglich.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 67/03) eingelegt (FG Hessen, Urteil vom 5.11.2003, Az. 11 K 3108/01).