Dezember 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Arbeitgeberbeiträge für angestellten Gesellschafter

Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt (§ 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz). Eine GmbH ist daher nicht verpflichtet, Lohnsteuer für Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eines angestellten Gesellschafters abzuführen. Das gilt auch, wenn der angestellte Gesellschafter mit 50 Prozent am Stammkapital der GmbH beteiligt ist, entschied das Finanzgericht Niedersachsen.

Begründung: Wäre der angestellte Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, würde kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Denn dann wäre er in der Lage, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter aufzuheben oder abzuschwächen.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 16/03 eingelegt.

Wichtig: Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat dazu Stellung genommen, wie Zukunftssicherungsleistungen bei Gesellschaftern und Geschäftsführern behandelt werden sollen (OFD Erfurt, Verfügung vom 21.8.2003, Az. S 2333 A – 03 – 226). Dabei weicht die Oberfinanzdirektion insoweit von dem Urteil des Finanzgerichts ab, als sie im Fall eines als Prokuristen angestellten Gesellschafters mit 50 Prozent Kapitalanteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2002, Az. 11 K 166/98).