Januar 2003: Arbeitnehmer

Antragsfrist für die Veranlagung von Steuerpflichtigen

Arbeitnehmer werden nur auf Antrag zur Einkommenssteuer veranlagt, wenn keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Der Antrag kann nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres gestellt werden. Hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Absatz 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. mit Verfügung vom 23.07.2002, Az. S 2270 A-11-St II 25 auf folgende Besonderheit hin: Die Antragsfrist ist eine (nichtverlängerbare) gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung auf Abgabe der Einkommenssteuererklärung noch durch einen Schätzungsbescheid, noch durch das Ergehen eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist. Jedoch geht das Hessische Finanzgericht in seinem bislang unveröffentlichten Urteil vom 23.4.2002, Az. 5 K 2342/01 und 5 K 4353/01 davon aus, dass § 108 Absatz 3 Abgabenordnung auch für die Antragsfrist des § 46 Absatz 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz gilt, so dass es eine am 2.1.2000 abgegebene Einkommensteuerklärung für den Veranlagungszeitraum 1998 als fristgerecht angesehen hat. Fällt also der 31.12. auf einen Sonnabend oder Sonntag, endet die Antragsfrist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, dem 2.1. Diese Auffassung wird wieder bedeutsam für den Veranlagungszeitraum 2003, da der 31.12.2005 auf einen Samstag fällt und für den Veranlagungszeitraum 2004, da der 31.12.2006 auf einen Sonntag fällt.