Juni 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Anteilige Steuerfreiheit: Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer einer (Agentur-)GmbH sind zivilrechtlich Angestellte der GmbH. Was liegt da näher, als die steuerlichen Vorteile auszunutzen, die das Gesetz Arbeitnehmern zugesteht: zum Beispiel die anteilige Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Einkommensteuergesetz). Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof diese steuerliche Vergünstigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern versagt und sie als verdeckte Gewinnausschüttungen deklariert (siehe hierzu BFH-Urteil vom 27.3.2001, Az. I R 40/00). Im Wesentlichen erfolgte dies mit dem Argument, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen müsse. Anders sieht dies das Finanzgericht Nürnberg. Nach dessen Auffassung können auch Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfreie Leistungen beziehen, wenn

  • die Gesamtvergütung angemessen sei (Grundgehalt zuzüglich Zuschläge) und
  • ein angestellter Fremd-Geschäftsführer steuerfreie Zuschläge erhalte (innerbetrieblicher Fremdvergleich).

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige müssen auf derartige Zuschläge vorerst noch verzichten. Noch ist die alte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gültig (FG-Urteil vom 4.11.2003, Az. I 290/2000).