Juli 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Ansparrücklage: Betriebsneugründung erfordert verbindliche Bestellung

Steuerpflichtige können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage bilden. Diese darf für nach dem 31.12.2000 beginnende Wirtschaftsjahre 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Auf diese Weise wird es im Vorgriff auf zukünftige Investitionen ermöglicht, eine den Gewinn mindernde und somit Eigenkapital schonende Rücklage zu bilden. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wird jedoch ein Gewinnzuschlag für ungerechtfertigt gebildete Ansparrücklagen erhoben.

Existenzgründer genießen bei der Bildung einer Ansparrücklage Privilegien (§ 7g Absatz 7 Einkommensteuergesetz). So beträgt zum Beispiel der Investitionszeitraum sechs statt zwei Jahre. Außerdem können Ansparrücklagen bis maximal 307.000 Euro gebildet werden, obwohl normalerweise nur maximal 154.000 Euro zulässig sind. Als Existenzgründung kommt auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs zu einem bestehenden Unternehmen in Betracht ("wesentliche Erweiterung").

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu den Anforderungen an den Nachweis für die "beabsichtigten" Investitionen Folgendes näher ausgeführt: Handelt es sich um die Neugründung oder die wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs und bezieht sich die Bildung einer Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, müssen die Investitionsgüter am maßgeblichen Stichtag (= Bildung der Ansparrücklage) bereits verbindlich bestellt worden sein.

Hinweis: Die Aufstellung eines kurze Zeit nach dem maßgeblichen Stichtag erstellten Investitionsprogramms als Grundlage für die Ansparrücklage kann die verbindliche Bestellung nicht ersetzen (BFH-Urteil vom 17.11.2004, Az. X R 38/02).