April 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Ansparabschreibungen: BMF-Schreiben beantwortet Zweifelsfragen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben ausführlich den Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Absatz 3 ff. Einkommensteuergesetz gewidmet. Unter anderem werden die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung, die Rücklagenauflösung, der Gewinnzuschlag und die Besonderheiten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz genau erläutert.

Der Existenzgründerrücklage nach § 7g Absatz 7 und 8 Einkommensteuergesetz wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Das BMF-Schreiben kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden: www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Aktuell-.484.23178/Artikel/Zweifelsfragen-zu-Ansparabschr…htm.

Besonders erwähnenswerte Punkte des Schreibens:

Bildung einer Ansparrücklage

  • Ansparabschreibungen dürfen lediglich Betriebe bilden, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Bei einer so genannten Betriebsverpachtung im Ganzen ist die Ansparrücklage ausgeschlossen.

  • Personengesellschaften können Ansparabschreibungen sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen vornehmen. Bei der Prüfung des Größenmerkmals sind das Gesamthandsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen zusammenzurechnen.

  • Ansparabschreibungen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden.

  • Auch die beabsichtigte Anschaffung und Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes berechtigt zur Bildung einer Rücklage.

  • Die Rücklagenbildung im gleichen Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ist nicht möglich.

  • Eine Rücklage kann nur gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird. Die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der Rücklagenbildung müssen die Durchführung der Investition noch möglich erscheinen lassen.

  • Für die Bestimmung der Betriebsgrößenmerkmale im Fall einer Betriebsaufspaltung gilt, dass das Besitz- und das Betriebsunternehmen getrennt zu beurteilen sind.

  • Die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage muss in der Buchführung verfolgt werden können. Jede einzelne Rücklage ist getrennt zu buchen und zu erläutern. Die voraussichtliche Investition ist genau zu bezeichnen. Sammelbezeichnungen wie "Maschinen" oder "Fuhrpark" sind nicht ausreichend.

  • Die Dokumentation der jeweiligen Rücklage ist zeitnah, das heißt im Zusammenhang mit der Rücklagenbildung, vorzunehmen.

Auflösung einer Ansparrücklage

  • Wird das entsprechende Wirtschaftsgut, für das eine Rücklage gebildet wurde, angeschafft oder hergestellt, ist die Rücklage im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwingend in Höhe von 40 Prozent der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Dabei ist unerheblich, welche Abschreibung für Abnutzung in Anspruch genommen wird. Allerdings werden der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage und die Abschreibung für Abnutzung im Erstjahr oft korrespondieren, so dass sich unterm Strich in diesem Fall keine Gewinnerhöhung ergibt.

  • Sind die beabsichtigte Investition und die später tatsächliche Investition nicht gleichartig, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.

  • Bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe sind die in den Vorjahren gebildeten Ansparabschreibungen im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe gewinnerhöhend aufzulösen. Der dabei entstehende Gewinn rechnet nicht zum Veräußerungsgewinn.

Gewinnzuschlag

  • Nach § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz ist ein Gewinnzuschlag vorzunehmen, wenn kein begünstigtes Wirtschaftsgut innerhalb des Investitionszeitraumes angeschafft oder hergestellt worden ist.

  • Für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage tatsächlich bestanden hat, ist der Gewinn um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen. Entsprechendes gilt bei so genannten Rumpfwirtschaftsjahren. In diesen Fällen kommt eine anteilige Ermittlung des Gewinnzuschlags nicht in Betracht.

  • Eine Rücklage hat auch dann ein volles Wirtschaftsjahr bestanden, wenn sie buchtechnisch bereits vor dem Bilanzstichtag aufgelöst wurde (BFH-Urteil vom 26.10.1989, BStBl 1990 II S.290) oder einem Rumpfwirtschaftsjahr zuzurechnen ist.

Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz

  • Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Einnahmen-Überschussrechnung) müssen die investitionsbezogenen Angaben buchmäßig verfolgt werden können.

Existenzgründerrücklage

  • Die Existenzgründerrücklage wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die natürliche Person darf innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen sein noch Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt haben.

  • Begünstigt sind Betriebsgründungen von Existenzgründern. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein neuer, bisher nicht existierender Betrieb gegründet wird. Auch der entgeltliche Erwerb eines Unternehmens ist eine Betriebseröffnung.

  • Die Übernahme eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist keine Existenzgründung.

  • Existenzgründungsrücklagen können im Wirtschaftsjahr des Abschlusses der Betriebseröffnung und in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren gebildet werden.

  • Die Summe der am jeweiligen Bilanzstichtag des Gründungszeitraumes bestehenden Ansparabschreibungen darf den Höchstbetrag von 307.000 Euro nicht überschreiten.

  • Nach Ablauf des Gründungszeitraumes gilt am jeweiligen Bilanzstichtag der Höchstbetrag von 154.000 Euro gemäß § 7g Absatz 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz.

  • Am Ende des Investitionszeitraumes (Zeit bis zum Ende des fünften auf die Bildung der jeweiligen Existenzgründungsrücklage folgenden Wirtschaftsjahres) besteht die Pflicht zur gewinnerhöhenden Auflösung der Existenzgründerrücklage.

  • Bei der Auflösung von Existenzgründerrücklagen sind die Regelungen zum Gewinnzuschlag nach § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz nicht zu beachten, das heißt, es ist kein Gewinnzuschlag vorzunehmen, wenn keine begünstigten Wirtschaftsgüter innerhalb des Investitionszeitraumes angeschafft oder hergestellt worden sind.

(BMF-Schreiben vom 25.2.2004, Az. IV A 6 – S 2183b – 1/04).