Februar 2003: Alle Steuerzahler

Ansparabschreibung – Konkretisierung bei geplanter Investition

Über die so genannte Ansparabschreibung können künftige Investitionen bereits in der Anspar- und Planungsphase steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Begünstigung erfolgt im Wege einer Rücklagenbildung, und zwar bis zu 40 Prozent (ab dem Jahr 2001) der beabsichtigten Aufwendungen. Zwei Jahre nach Bildung muss das entsprechende Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und bei Beginn der Abschreibung die Rücklage aufgelöst werden.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes heißt es hierzu, dass die für die Ansparabschreibung nach § 7g Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt.

Hinweis: Damit die Ansparabschreibung tatsächlich anerkannt wird, müssen im Jahr der Rücklagenbildung die Investitionsabsicht und deren Konkretisierung glaubhaft gemacht werden. Hierfür ist die Benennung des Wirtschaftsguts, des beabsichtigten Zeitpunkts der Anschaffung und Herstellung und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erforderlich. Dies ist für jede einzelne Rücklage getrennt aufzuzeichnen, damit später geprüft werden kann, ob die geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen übereinstimmen. Siehe hierzu BFH-Urteil vom 12.12.01, BStBl. II 02, 385, Serafini, GStB 02, 235: Hier hatte der Bundesfinanzhof noch geringere Anforderungen gestellt.