Februar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Ansparabschreibung: Bildung im Jahr vor der Betriebsaufgabe

Ob eine Ansparabschreibung auch unmittelbar im Jahr vor einer Betriebsaufgabe bzw. ?veräußerung gebildet werden darf, muss der Bundesfinanzhof (BFH) demnächst entscheiden. Durch die Ansparabschreibung im Jahr vor der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung wird der laufende normal zu besteuernde Gewinn gemindert. Die Auflösung der Rücklage wird dann als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns erfasst. Sie unterliegt damit nur dem ermäßigten Steuersatz bzw. kann ganz steuerfrei bleiben, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.

Der BFH hält das Modell zumindest nicht für völlig abwegig, denn in einem aktuell veröffentlichten Beschluss bewilligte er der klagenden Partei Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren. Damit hat er bereits hinreichende Erfolgsaussichten für das noch ausstehende Verfahren bejaht (BFH-Beschluss vom 30.7.2004, Az. XI S 20/03 PKH).

Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte man Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. XI R 56/03) das Ruhen des Verfahrens beantragen.