März 2013: Freiberufler und Gewerbetreibende

Anscheinsbeweis: Keine Privatnutzung bei gleichwertigem Privat-Pkw

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Im entschiedenen Fall wollte das Finanzamt für einen Porsche 911, der dem Betriebsvermögen einer GbR zugeordnet war, einen privaten Nutzungsanteil versteuern. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zumindest für den Zeitraum des Streitjahres statt, in dem sich im Privatvermögen des GbR-Gesellschafters und seiner Ehefrau zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge (Porsche 928 S4 und Volvo V70 T5) befanden. Eine Entscheidung, die der Bundesfinanzhof letztlich bestätigte.

Zwar werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Dieser erste Anschein kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

Hierzu führte der Bundesfinanzhof u.a. aus: Der Steuerpflichtige muss zwar nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Jedoch wird der Anscheinsbeweis regelmäßig noch nicht entkräftet, wenn nur behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Pkw zur Verfügung gestanden. Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht zu erschüttern.

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Halten von zwei vergleichbaren privaten Pkw wirtschaftlich völlig unvernünftig sei, wenn stattdessen der betriebliche Pkw genutzt würde, beanstandete der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Gegen eine private Nutzung des Porsche 911 sprachen im Urteilsfall auch die familiären Verhältnisse des GbR-Gesellschafters, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau fünf minderjährige Kinder hatte. Es entspricht, so der Bundesfinanzhof, der Lebenserfahrung, dass in diesen Fällen eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen (BFH-Urteil vom 4.12.2012, Az. VIII R 42/09).