September 2010: Kapitalanleger

Anschaffungskosten: Vermittlungsgebühren für Lebensversicherungen

Vermittlungsgebühren für fondsgebundene Lebensversicherungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei den Gebühren handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen vielmehr um Anschaffungsnebenkosten, die der Vermögens- und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind.

Hintergrund

Bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen sind Vermittlungsgebühren als Teil der entrichteten Beiträge erst bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen der erhaltenen Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Zu den Beiträgen gehören sowohl Vermittlungsprovisionen, die an die Versicherung selbst gezahlt werden als auch Beträge, die ein Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrags unmittelbar an einen Dritten als Vermittler erbringt. Sie erhöhen in beiden Fällen die Summe der entrichteten Beiträge und führen dazu, dass sich der zu versteuernde Betrag im Zeitpunkt der Leistung aus der fondsgebundenen Lebensversicherung verringert.

Hinweis: Der Urteilstenor ist positiv zu bewerten, da es im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 keinen Werbungskostenabzug bei der privaten Geldanlage mehr gibt. Die Einstufung der Vermittlungsgebühren als Anschaffungsnebenkosten führt dazu, dass sie die steuerpflichtigen positiven Kapitaleinnahmen mindern oder die negativen Kapitaleinnahmen erhöhen. Das gilt bei Fälligkeit, vorzeitiger Kündigung und bei Verkauf der Lebensversicherung an Dritte (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.4.2010, Az. 11 K 85/08).