Oktober 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Ansatz wie Betriebsausgaben möglich: Bei Aufwand für Kinderbetreuung

Seit Jahresbeginn können Selbstständige erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Geburtstag ihres Kindes wie Betriebsausgaben absetzen, wenn sie alleinerziehend oder wenn bei zusammenwohnenden Elternteilen beide Teile berufstätig sind.

In diesen Fällen können zwei Drittel der Aufwendungen bis zu einem Betrag von 4.000 EUR je Kind den Gewinn mindern. D.h., die Betreuungskosten mindern direkt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbstständiger Arbeit und können im Verlustfall auch in andere Jahre übertragen werden. Dies hat ebenso Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist die Vorlage von Rechnungsbelegen und ein entsprechender Zahlungsnachweis.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Sofern ein Elternteil gewerblich und der andere als Arbeitnehmer tätig ist, lohnt sich mit Blick auf die Gewerbesteuer eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006).