April 2006: Arbeitgeber

Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren: Für Außenprüfung bindend

Hat der Arbeitgeber bei dem für seine Betriebsstätte zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren eingeholt und ist er anschließend danach verfahren, ist das Betriebsstättenfinanzamt an die Auskunft gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zur Abgeltung der nachzuzahlenden Steuer einer Pauschalierung zugestimmt hat.

Ist der Arbeitgeber gemäß der Anrufungsauskunft verfahren, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts inhaltlich richtig ist.

Hinweis: Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch im Hinblick auf die sich daran anschließende Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Hier bindet die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers nicht. Damit kann es beim Wohnsitzfinanzamt auch zu anderen steuerrechtlichen Entscheidungen kommen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor der Betrieb oder der Arbeitnehmer eine Auskunft eingeholt haben (BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 23/02).