April 2011: Arbeitgeber

Anrufungsauskunft: Es gelten die Regeln für Verwaltungsakte

Arbeitgeber und Belegschaft können zur Klärung von lohnsteuerlichen Fragen beim Finanzamt eine gebührenfreie Auskunft (sogenannte Anrufungsauskunft) einholen. Das Bundesfinanzministerium setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr um, wonach die erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern ein Verwaltungsakt ist, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.

Folgende Aspekte sind insbesondere zu beachten:

  • Das Finanzamt kann die Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

  • Eine von vornherein zeitlich befristete Auskunft endet automatisch durch Zeitablauf und nicht durch gesonderten Verwaltungsakt.

  • Eine Anrufungsauskunft tritt außer Kraft, wenn die Vorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

  • Die Anrufungsauskunft soll grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.

  • Den Antrag können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stellen. Die Anrufungsauskunft wirkt als Verwaltungsakt allerdings nur gegenüber dem Antragsteller.

Hinweis: Das Wohnsitzfinanzamt ist bei der Einkommensteuer-Festsetzung des Arbeitnehmers nicht an die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts gebunden (BMF-Schreiben vom 18.2.2011, Az. IV C 5 – S 2388/0-01; BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. VI R 3/09; BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 54/07).