April 2007: Kapitalanleger

Anrechnung der Körperschaftsteuer: Auch bei Auslandsdividenden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in Deutschland bis ins Jahr 2001 bestehende Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Dividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Im Rahmen des bis 2001 geltenden Anrechnungsverfahrens war die Körperschaftsteuer, die inländischen Kapitalgesellschaften bereits auf ihre ausgeschütteten Gewinne gezahlt hatten, beim Empfänger der Dividende auf dessen Steuerschuld anrechenbar. Da diese Anrechnung aber bei Ausschüttungen von Auslandsgesellschaften versagt wurde, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor.

Das Anrechnungsverfahren wurde durch das aktuell geltende Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Daher werden Auslandsdividenden nicht mehr benachteiligt. Damit kommen im Ergebnis nur die Anleger in den Genuss der positiven Entscheidung, die Ausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften vor 2001 erhalten haben. Der Richterspruch lässt sich in allen noch nicht verjährten Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden verwenden. Unerheblich ist, ob die Dividende aus einem EU-Staat oder einem Drittland stammt.

Generell sind alle Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2000 betroffen. Vermutlich wirkt die Entscheidung auch auf das Jahr 2001, obwohl hier für Auslandsdividenden bereits das Halbeinkünfteverfahren galt. Grund dafür ist, dass bei inländischen Ausschüttungen noch die Anrechnung wirkte, die im Ergebnis insbesondere bei geringer Progression günstiger ausfällt. Allerdings können die genauen Modalitäten und Anwendungsvoraussetzungen noch nicht konkret dargestellt werden, da die Auswertung des brandaktuellen Urteils erst beginnt. Nach bisherigen Erkenntnissen gilt:

  • Anleger mit Auslandsdividenden aus den Jahren vor 2001 können die geänderte Sichtweise insbesondere anwenden, wenn sie ihre Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem EuGH offen gehalten haben. Aber auch bei bestandskräftigen Bescheiden ist eine nachträgliche Erstattung grundsätzlich möglich.

  • Anleger sollten ihre Belege über erhaltene Auslandsdividenden der alten Jahre sichten oder sie von der Depotbank anfordern.

  • Auch Besitzer von Aktien- oder gemischten Fonds können das Urteil grundsätzlich nutzen. Betroffen sind hier Fonds mit Auslandsaktien im Sondervermögen.

Hinweis: Nicht zuletzt wegen der möglichen Komplexität bei der Belegbeschaffung sollten Betroffene sich fachkundig beraten lassen (EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Az. Rs. C-292/04).