Januar 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Anpassung der Formel für die Bewertung des Vorratsvermögens

Das Bundeskabinett hat am 15.10.03 die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinien 2003) beschlossen. Mit diesen geänderten Einkommensteuer-Richtlinien wird im Wesentlichen den Rechtsänderungen durch die seit 2001 ergangenen Gesetze, der neueren Rechtsprechung und den zwischenzeitlichen Verwaltungsanweisungen Rechnung getragen. Vor In-Kraft-Treten bedürfen die Richtlinien allerdings der Zustimmung des Bundesrates.

Zu den wesentlichen Änderungen der Richtlinien gehört die Anpassung der Formel für die Bewertung des Vorratsvermögens. Die bisherige Formel der R 36 Absatz 2 Einkommensteuerrichtlinien entsprach nicht den Grundsätzen der Bundesfinanzhof-Entscheidungen. Sie führte zu einem höheren Teilwert als nach der Berechnung des Bundesfinanzhofs, weil sie den erzielbaren Gewinn prozentual auf den Umsatz statt auf den Einsatz bezog. Nunmehr wurde diese Formel angepasst und in den Einkommensteuer-Richtlinien verankert.

Bewertung des Vorratsvermögens
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zum Bilanzstichtag anzusetzen. Bei Wirtschaftsgütern, deren Einkaufspreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, deckt sich der Teilwert mit den Wiederbeschaffungskosten. Bei zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, deren Wert am Bilanzstichtag durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen gemindert ist, ermittelt sich der Teilwert als Unterschiedsbetrag zwischen dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös und dem durchschnittlichen Unternehmergewinn sowie dem nach dem Bilanzstichtag noch hierauf anfallenden betrieblichen Aufwand (so genannte Subtraktionsmethode).

Fehlt dem Steuerpflichtigen das erforderliche Datenmaterial zur Anwendung der Subtraktionsmethode, dann kann der Teilwert nach der so genannten Formelmethode ermittelt werden. Ab 2003 wird zunächst der Vorrang der Subtraktionsmethode deutlich gemacht und im Übrigen die Formelmethode verfeinert.

Nach den neuen Einkommensteuerrichtlinien (R 36 Absatzs) ermittelt sich die Formel wie folgt:

X = Z / ( 1 + Y1 + Y2 x W)

Dabei sind:

X der zu suchende Teilwert
Z der erzielbare Verkaufspreis
Y1 der Durchschnittsunternehmergewinnprozentsatz
Y2 der Rohgewinnaufschlagsrest
W der Prozentsatz an Kosten, der noch nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinnprozentsatzes vom Rohgewinnaufschlagssatz nach dem Bilanzstichtag anfällt.