Mai 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Anlage EÜR: Nicht in jedem Fall erforderlich

Grundsätzlich müssen Einnahmen-Überschuss-Rechner erstmalig für 2005 eine Gewinnermittlung gemäß der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen. Bei Missachtung kann die Abgabe mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.

Gegenwärtig hat die Finanzverwaltung allerdings keine Bedenken, nur dann auf der Abgabe der Anlage EÜR zu bestehen, wenn für 2005 eine Überprüfung des Steuerfalls auf Grund seiner Risikoklasse vorgesehen ist. Ist es hingegen möglich, alle erforderlichen Daten auch aus der formlosen Gewinnermittlung abzuleiten, kann auf die Abgabe verzichtet werden.

Hinweis: Wie in solchen Fällen in Folgejahren zu verfahren ist, kann man dann ggf. dem Erläuterungstext im Steuerbescheid entnehmen (OFD Rheinland, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S – 2500 – 1000 – St 1).