Oktober 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Ambulante Krankenpflege in der Rechtsform einer GbR

Ambulante Krankenpfleger können trotz der Beschäftigung von Mitarbeitern freiberuflich tätig sein, solange jeder Patient wöchentlich vom examinierten Betriebsinhaber beziehungsweise Mitgesellschafter persönlich besucht wird. Die freiberufliche Behandlungspflege wird durch die geringe Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht als gewerblich qualifiziert, wenn die Tätigkeiten getrennt erfasst werden.

Das Finanzgericht Hamburg folgt mit seinem Beschluss der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die eigenverantwortliche freiberufliche Tätigkeit eines Pflegedienstbetreibers auch bei mehreren Mitarbeitern nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts genügt es, wenn der Patient ungefähr einmal pro Woche vom Betriebsinhaber oder Mitgesellschafter der Pflegedienst-GbR entweder zu einem Kontrollbesuch oder zur Pflege des Patienten aufgesucht wird (FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2003, Az. III 133/01 rkr.).