Dezember 2004: Alle Steuerzahler

Alterseinkünftegesetz: Neuerungen ab 1.1.2005

Das Alterseinkünftegesetz soll für eine verfassungskonforme Neuregelung hinsichtlich der Besteuerung von Renten und Pensionen sorgen. Ab 2005 wird einerseits eine angemessene Altersvorsorge steuerlich freigestellt, andererseits werden Alterseinkünfte einer regulären Besteuerung unterworfen. Der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung endet erst in 2040. Das Gesetz beinhaltet unter anderem die folgenden wesentlichen Neuregelungen:

  • Abschluss von Kapitallebensversicherungen:
    Erfolgt der Abschluss einer Kapitallebensversicherung bis zum 31.12.2004, bleibt die Auszahlung der Versicherungsleistung in voller Höhe steuerfrei. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Leistung nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss gezahlt wird und Beiträge mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren geleistet wurden. Die gezahlten Beiträge sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Steuerfreiheit der Erträge und die oben genannte Abzugsmöglichkeit der Beiträge als Sonderausgaben wurden jetzt für Verträge abgeschafft, die ab dem 1.1.2005 neu abgeschlossen werden. Die Kapitalauszahlung ist grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erbracht, unterliegt die Hälfte der Erträge der Besteuerung.

  • Sonderausgabenabzug bei privater Altersvorsorge:
    Ab 2005 sind neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge an Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben abziehbar. Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung sind ebenfalls abzugsfähig, wenn der Vertrag eine lebenslange Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsunfähigkeit oder der Hinterbliebenen vorsieht. Die Aufwendungen sind bis zu 20.000 Euro (bis zu 40.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) als Sonderausgaben zu berücksichtigen. In 2005 können von den genannten Aufwendungen jedoch erst 60 Prozent angesetzt werden.

  • Beachtung der Escape-Klausel:
    Steuerpflichtige können die Besteuerung ihrer Rentenzahlungen lediglich mit dem Ertragsanteil beantragen. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Jahre vor dem 31.12.2004 Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder in die private Altersvorsorge eingezahlt wurden.