Dezember 2005: Alle Steuerzahler

Aktuelle Kontrollmöglichkeiten: Was der Fiskus darf

Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung bzw. Feststellung der steuerrelevanten Sachverhalte haben sich vergrößert, und damit korrespondierend sind auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung verschärft worden. Seit diesem Jahr verfügt sie über folgende Kontrollmöglichkeiten:

  • "Kontenscreening"
    Über das Bundesamt für Finanzen können die Finanzbehörden Daten bei den Kreditinstituten abfragen. Auf diese Weise kann jedoch nur ermittelt werden, bei welchem Kreditinstitut ein Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Einzelne Kontobewegungen oder gar die Höhe der Kapitalerträge können nicht erfragt werden. Ermittlungen ins Blaue hinein sind ausgeschlossen. Der Betroffene ist allerdings nicht generell vorher anzuhören. Die Finanzbehörde muss aber auf jeden Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informieren und zwar unabhängig vom Ergebnis.

    Auch andere Behörden, insbesondere Sozialbehörden wie z.B. die Arbeitsagenturen oder die BAföG-Ämter, für die die Angaben zur Leistungsfähigkeit einkommensteuerliche Anknüpfungspunkte haben, können Kontenabfragen über das Bundesamt für Finanzen durchführen lassen.

    Hinweis: Bereits in diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung das Verfahren bis auf weiteres gebilligt. Das Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Abfragen an sich bestehen wohl nicht. Man bleibt auf die Anfechtung des gegebenenfalls auf die Abfrage folgenden Steuerbescheids verwiesen (BVerfG, Beschluss vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 u. Az. 1 BvQ 2/05; BMF-Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 – S 0062 – 1/05).

  • Zinsinformationsverordnung
    Die am 3.6.2003 verabschiedete Richtlinie 2003/48/EG (EU-Zinsrichtlinie) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Danach wenden alle 25 EU-Staaten die Richtlinie an, tauschen Kontrollmeldungen aus oder halten Steuerabzüge ein.

    Ziel der Richtlinie ist es, Zinserträge von jenseits der Grenze vollständig zu erfassen und im Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dazu führen die Länder einen automatischen Informationsausgleich ein. Vorerst sind 22 EU-Staaten an diesem Verfahren beteiligt.

    Österreich, Luxemburg und Belgien erheben übergangsweise eine Quellensteuer (aktuell: 15 Prozent, vom 1.7. 2008: 20 Prozent und ab dem 1.7.2011: 35 Prozent). Dieses Verfahren wenden auch Drittstaaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und Andorra an. Sie beugen sich damit der Übermacht der EU-Länder, ohne ihr Bankgeheimnis preiszugeben. Gleiches gilt für abhängige Off-Shore-Finanzplätze wie Jersey oder Guernsey.

  • Informationsmöglichkeiten durch das Alterseinkünftegesetz
    Die Träger der Rentenversicherungen und andere Versorgungseinrichtungen haben auf Grund einkommensteuerrechtlicher Regelungen unter anderem die Verpflichtung, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe und den Zeitraum des Rentenbezugs des einzelnen Steuerpflichtigen mitzuteilen. So erhält das Finanzamt ggf. auch für schon weiter zurückliegende Zeiträume Informationen über den Bezug von Renten oder anderen Leistungen.

  • Einführung eines neuen Identifikationsmerkmals
    Das bisherige Steuernummernsystem soll langfristig ersetzt werden durch ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal. Das vom Bundesamt für Finanzen für jeden Steuerpflichtigen vergebene Identifikationsmerkmal (wirtschaftlich Tätige erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer) ändert sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht und wird auch – anders als bisher – bei einem Wohnsitzwechsel fortgeführt. Ein solches Merkmal erleichtert, abgesehen vom Vereinfachungsgedanken, die elektronischen Überprüfungs- und "Durchleuchtungsmöglichkeiten" der Verwaltungsbehörden. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.